Statuten
STATUTEN DES FRAUEN FITNESS FLÜH
( e h e m a l s D A ME N TU R N V E R E I N F L U E H ), gegr. 1955
1. Name und Sitz
Unter dem Namen "Frauen Fitness Flüh"(FFF) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff ZGB mitSitz in Flüh.
2. Zweck
Der Verein bezweckt das Turnen und das gesellige Beisammensein. Der FFF ist politisch undkonfessionell neutral. Er besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.Es steht dem Verein frei, besondere Abteilungen und Riegen zu führen.
3. Mittel
Der Verein verfügt zur Verfolgung des Vereinszwecks über die Beiträge der Mitglieder. Er kannauch andere Zuwendungen entgegennehmen. Der Jahresbeitrag wird jeweils an derGeneralversammlung festgesetzt.
4. Mitgliedschaft
Der Verein steht allen Frauen und Mädchen vom 16. Altersjahr an offen.Hat ein Mitglied 10, 20, 25, 30 oder 40 Jahre aktiv dem Verein angehört, so wird ihm an derGeneralversammlung ein Geschenk überreicht. Tritt ein Mitglied nach einem Unterbruch wiederdem Verein bei, so wird ihm die frühere Mitgliedschaft angerechnet.Personen, welche dem Verein in hervorragender Weise gedient haben, können auf Antrag,anlässlich der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.Passivmitglieder nehmen nicht mehr aktiv teil an der eigentlichen Vereinstätigkeit. Sie bekunden ihrInteresse am Verein durch Zahlung von besonders geregelten Beiträgen und können sich anbesonderen Veranstaltungen beteiligen.
5. Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
Ein Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Er erfolgt schriftlich an die Präsidentin. Das aus-tretende Mitglied hat für das laufende Halbjahr noch seinen Mitgliederbeitrag zu entrichten.Mitglieder, welche ihre Pflichten dem Verein gegenüber verletzen, können, auf Antrag des Vorstan-des, durch die Mehrheit der an einer Versammlung anwesenden Mitglieder durch geheime Abstim-mung ausgeschlossen werden.
6. Organe des Vereins
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevision
7. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens einmalzusammen; weitere Versammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen.Die Präsidentin ist ausserdem verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn minde-stens ein Fünftel der Aktivmitglieder dies verlangt.Die Versammlung wird mit Schreiben an die Mitglieder, mindestens 3 Wochen im Voraus, unter An-gabe der Traktanden einberufen. Die Generalversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen auf ein Jahr,- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes,- Beschlussfassung über das Jahresbudget und eventuelle Neufestsetzung desMitgliederbeitrages,- Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Jahresprogrammes.Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. An der Versammlung hat jedes Ak-tivmitglied eine Stimme. Passive Ehrenmitglieder werden zur Versammlung ebenfalls eingeladenund haben beratende Stimme.Die Generalversammlung wird normalerweise von der Präsidentin oder Vizepräsidentin geleitet. DerVorstand hat dafür zu sorgen, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.
8. Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen.Ausgaben, die 10% des Budgets nicht übersteigen, kann der Vorstand erledigen, ohne dieVereinsversammlung anzurufen. Der Vorstand legt an der Generalversammlung jährlich einenJahresbericht, die Jahresrechnung, einen Budgetvorschlag und ein Jahresprogramm für dasnächste Vereinsjahr vor.Der Vorstand besteht aus Präsidentin, Vizepräsidentin, Aktuarin, Kassierin und 1 bis 3Beisitzerinnen. Es ist darauf zu achten, dass aus jeder Gruppe ein Mitglied im Vorstand vertretenist.
9. Leiter
Leiterinnen und Leiter können zur Vorstandssitzung eingeladen werden und haben beratende Funk-tion.Von der Präsidentin können nach Bedarf Leitersitzungen einberufen werden.
0. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Unterschrift von Präsidentin, Vizepräsidentin, Aktuarin undKassierin je zu zweien.
11. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönlicheHaftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
12. Statutenänderung
Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Generalversammlungerforderlich. Der Beschluss ist nur gültig, wenn die Änderungsvorschläge mit der Einladung zurVersammlung publiziert worden waren.
13. Auflösung des Vereins
Über eine Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung beschliessen, an der minde-stens drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine zweiteGeneralversammlung einzuberufen, die nicht früher als 14 Tage nach der ersten stattfinden darf;diese Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder befugt, mit einfachemMehr über die Auflösung des Vereins zu beschliessen.Bei allfälliger Auflösung des Frauen Fitness Flüh gehen die Turngeräte an den Turnverein Flüh-Hofstetten, das Barvermögen an die Gemeinde Hofstetten-Flüh, bis zur Neugründung einesVereins mit gleichem Sinn und Zweck.
14. Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. März 2006 beschlossen, ersetzen die-jenigen vom 10. April 2000 und treten ab sofort in Kraft.
FRAUEN FITNESS FLÜH
die Präsidentin: die Aktuarin:
(Astrid Röthlisberger) (Patricia Tissot)